AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Zander Agrarservice GbR

Gnetscher Straße 9, 06369 Südliches Anhalt OT Weißandt-Gölzau

Version: Januar 2021


§ 1 - Geltung

1. Diese Bedingungen gelten ausschließlich gegenüber einer Person, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer) oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.

3. Unsere Bedingungen gelten auch für alle zukünftigen Verträge, Lieferungen und Leistungen, auch wenn ihr Text unserem Vertragspartner nicht erneut mit unserem Angebot oder unserer Auftragsbestätigung zugesandt wird.


§ 2 - Angebot und Abschluss, Schriftform

1. Unsere Angebote sind freibleibend. Ein Vertragsangebot unseres Vertragspartners können wir innerhalb von 2 Wochen nach dessen Abgabe annehmen. Bis zum Ablauf dieses Zeitraumes ist unser Vertragspartner an sein Vertragsangebot gebunden.

2. Verträge und sonstige Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung oder durch unsere Lieferung/Leistung verbindlich.

3. Sämtliche Vereinbarungen zwischen uns und unserem Vertragspartner sind bei Vertragsabschluss schriftlich niederzulegen. Bei oder nach Vertragsabschluss getroffene Vereinbarungen zwischen unseren Mitarbeitern oder Vertretern und unserem Vertragspartner bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung, die Vertretungsmacht unserer Mitarbeiter und Vertreter ist insoweit beschränkt.

4. Soweit in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf ein Schriftformerfordernis abgestellt wird, ist Textform im Sinne des § 126 b BGB zur Wahrung der Schriftform ausreichend. Vereinbarungen kommen 2 schriftlich auch dadurch zustande, dass wir und unser Vertragspartner jeweils sich inhaltlich deckende Erklärungen in nach den vorliegenden Bedingungen genügender Schriftform abgeben.

§ 3 - Preise, Preiserhöhung und Zahlung

1. Unsere Preise verstehen sich ab Werk (EXW) zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, die wir in jedem Fall mit dem am Tag der Lieferung oder Leistung geltenden Satz zusätzlich
berechnen.

2. Bei Lieferung frei Haus, werden die Kosten für Fracht, Maut, Versicherungen und sonstige Nebenkosten im Preis inkludiert.


3. Wir behalten uns das Recht vor, nur Zug um Zuge gegen Zahlung der vereinbarten Preise zu liefern. Im Übrigen sind unsere Rechnungen, falls nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist, sofort nach Erhalt unserer Lieferungen oder Leistungen ohne jeden Abzug fällig. Dies gilt auch für Teillieferungen und Teilrechnungen.


4. Wir sind berechtigt, unsere Rechnungen nach unserer Wahl in Papierform oder in elektronischer Form zu erstellen und zu versenden.


5. Uns stehen ab Fälligkeit ohne weitere Mahnung Zinsen in Höhe von 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu. Weitergehende Ansprüche - insbesondere wegen Verzuges unseres
Vertragspartners - bleiben unberührt.


6. Die Aufrechnung mit von uns bestrittenen, nicht rechtskräftig festgestellten und nicht im Gegenseitigkeitsverhältnis stehenden Gegenforderungen ist nicht statthaft . Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes wegen Ansprüchen, die nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen, ist ausgeschlossen, wenn diese Ansprüche von uns nicht anerkannt und nicht rechtskräftig festgestellt sind.


7. Wegen einer Mängelrüge darf unser Vertragspartner Zahlungen nur zurückhalten, wenn über die Berechtigung der Mängelrüge kein Zweifel bestehen kann, darüber hinaus nur in einem Umfang, der in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln steht.


§ 4 - Vermögensverschlechterung des Vertragspartners

1. Tritt eines der nachfolgend bezeichneten Ereignisse ein oder wird uns ein solches Ereignis, das schon bei Vertragsabschluss vorlag, erst nach Vertragsabschluss bekannt, so können wir Vorauszahlung in Höhe des vereinbarten Preises durch unseren Vertragspartner verlangen.
Dies gilt bei folgenden Ereignissen:
- Über das Vermögen unseres Vertragspartners wird ein gerichtliches oder außergerichtliches Insolvenz- oder Vergleichsverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt, es liegt eine schriftliche Kreditauskunft einer Bank oder Auskunftei vor, aus der sich die Kreditwürdigkeit unseres Vertragspartners ergibt, oder unser Kreditversicherer lehnt die Deckung unseres Vertragspartner ab oder senkt die Versicherungssumme für unseren Vertragspartner ab.

- Kommt unser Vertragspartner unserem berechtigten Verlangen nach Vorauszahlung innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Nachfrist nicht nach, obwohl wir ihm erklärt haben, dass wir nach Fristablauf die Annahme weiterer Leistungen durch ihn ablehnen, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz, statt der Leistung zu verlangen, dies allerdings nur im Hinblick auf den von uns noch nicht erfüllten Teil des Vertrages.

§ 5 – Erfüllungsort

Erfüllungsort für Lieferungen, Leistungen und Zahlungen ist Südliches Anhalt OT Weißandt-Gölzau.


§ 6 - Versand und Gefahrübergang, Versicherung

1. Die Gefahr geht in jedem Falle, unabhängig vom Ort der Versendung, mit der Übergabe der Ware an die den Transport ausführende Person auf unseren Vertragspartner über, und zwar auch dann, wenn ausnahmsweise frachtfreie Lieferung und/oder Montage vereinbart worden sind.

2. Dies gilt nicht in Fällen, in denen wir durch eigene Arbeitnehmer transportieren oder montieren und ein Verschulden unserer Arbeitnehmer vorliegt.

3. Lieferungen erfolgen, sofern Versandvorschriften unseres Vertragspartners fehlen oder eine Abweichung von solchen erforderlich erscheint, nach unserer Wahl durch Spedition oder
eigenen LKW.

4. Nur auf Wunsch unseres Vertragspartners und auf seine Kosten versichern wir den Liefergegenstand gegen jedes von unserem Vertragspartner gewünschte und versicherbare Risiko, insbesondere gegen Diebstahl und Transportschäden. Transportschadenfälle sind uns unverzüglich anzuzeigen, ferner hat der Empfänger bei Anlieferung sicherzustellen, dass die entsprechenden Ansprüche und Vorbehalte gegenüber dem Frachtführer angemeldet werden.

5. Wird der Versand auf Wunsch unseres Vertragspartners oder aus von unserem Vertragspartner zu vertretenden Gründen verzögert, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr unseres Vertragspartners. In diesem Falle geht die Gefahr mit unserer Anzeige der Versandbereitschaft auf unseren Vertragspartnern über.

6. Wir sind berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen und separat zu berechnen.

7. Bei Nichtbezahlung von Teillieferungen, sind wir berechtigt, weitere Anlieferungen zu stoppen, bis wir die Zahlung für Teillieferungen erhalten haben.

7. Lieferfristen verlängern sich – auch innerhalb eines Verzuges – angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und unvorhergesehenen Hindernissen, die wir nicht zu vertreten haben, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des verkauften Gegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Als eine nicht von uns zu vertretende Handlung im Sinne dieses
Absatzes gelten auf jeden Fall auch Streiks und Aussperrungen.

8. Bestellungen auf Abruf werden nur akzeptiert, sofern zwischen den Parteien eine entsprechende schriftliche Abruflagervereinbarung geschlossen wurde. Als schriftliche Vereinbarung gilt in diesem Sinne auch ein entsprechender gleichlautender Vermerk über eine Abruffrist in der Kundenbestellung und unserer Auftragsbestätigung. Erfolgt die Abnahme nicht innerhalb des vereinbarten Zeitraumes, steht es uns frei, fertiggestellte Lieferungen ohne weiteren Bescheid auszuliefern oder auf Kosten des Abnehmers einzulagern. Außerdem sind wir berechtigt, unserem Vertragspartner eine Nachfrist zur Abnahme zu setzen, verbunden mit der Androhung, dass wir die Abnahme der Ware im Fall des fruchtlosen Fristablaufs ablehnen. Verstreicht die Nachfrist dann fruchtlos, sind wir berechtigt, unter Aufkündigung unserer Lieferverpflichtung vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz, statt der Leistung zu verlangen, dies jedoch nur im Hinblick auf den von uns noch nicht erfüllten Teil des Vertrages.


§ 7 - Verzug, Ausschluss der Leistungspflicht

1. Gerät unser Vertragspartner mit der Annahme unserer Leistungen ganz oder teilweise in Verzug, so sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer von uns gesetzten, angemessenen Nachfrist mit der Androhung, dass wir im Fall des Fristablaufs die Entgegennahme unserer Leistung durch den Vertragspartner ablehnen werden, entweder vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz, statt der Leistung zu verlangen, dies jedoch nur im Hinblick auf den von uns noch nicht erfüllten Teil des Vertrages.

2. Unsere gesetzlichen Rechte im Fall des Annahmeverzuges unseres Vertragspartners bleiben unberührt.

3. Der Vertragspartner hat uns unsere Einlagerungskosten, Lagermiete und Versicherungskosten für zur Abnahme fällige, aber nicht abgenommene Ware zu
erstatten. Eine Verpflichtung, eingelagerte Ware zu versichern, besteht für uns jedoch nicht.

4. Wird die Lieferung der Ware auf Wunsch unseres Vertragspartners verzögert oder befindet er sich in Annahmeverzug, dürfen wir nach Ablauf eines Monats seit Absendung der Anzeige über unsere Lieferbereitschaft Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat der Verzögerung berechnen, wobei es uns vorbehalten bleibt, einen tatsächlich entstandenen höheren Schaden geltend zu machen.

§ 8 - Haftung für Mängel und Schadensersatz

1. Ansprüche unseres Vertragspartners wegen Mängeln der Sache setzen voraus, dass er seinen in § 377 HGB vorgesehenen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß
nachgekommen ist, wobei die Rüge schriftlich zu erfolgen hat.
2. Unterlässt unser Vertragspartner die ordnungsgemäße und rechtzeitige Rüge, so kann er Ansprüche wegen der anzuzeigenden Umstände nicht mehr geltend machen, es sei denn, wir hätten arglistig gehandelt.

§ 9 - Eigentumsvorbehalt

1. Bis zur Erfüllung der Forderungen, die uns gegen unseren Vertragspartner aus dem Vertrag, der Lieferung oder Leistung zustehen, bleibt die gelieferte Ware unser Eigentum.

2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners - insbesondere Zahlungsverzug - sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Vertragspartners zurückzunehmen oder Abtretung von Herausgabeansprüchen des Vertragspartners gegen Dritte zu verlangen, ohne dass wir zuvor oder zugleich unseren Rücktritt vom Vertrag erklären müssten. Insbesondere liegt in einer Zurücknahme oder Pfändung der Vorbehaltsware durch uns kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir erklärten dies ausdrücklich schriftlich.

§ 10 - Abtretung

1. Wir sind uneingeschränkt berechtigt, die Ansprüche gegen unseren Vertragspartner an Dritte abzutreten.

2. Zur Abtretung gegen uns gerichteter Ansprüche jedweder Art ist unser Vertragspartner nur mit unserer schriftlichen Einwilligung berechtigt.